Im selben Komplex führt die Staatsanwaltschaft Darmstadt auf eine Anzeige derselben Betroffenen vom 20. Mai 2026 ein Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete des Paul-Ehrlich-Instituts (Az. 1600 Js 27629/26). Es betrifft unter anderem die staatliche Freigabe und Überwachung derselben drei Chargen. Am 17. Juli 2026, sechs Tage vor dem Mainzer Bescheid, teilte die Staatsanwaltschaft Darmstadt mit, die Ermittlungen dauerten an. Der Mainzer Bescheid erwähnt dieses Verfahren nicht. „Wenn die Freigabe dieser Chargen in Darmstadt Anlass für Ermittlungen ist, kann ihre Herstellung für die Staatsanwaltschaft Mainz nicht ohne jeden Anfangsverdacht sein", sagt Ulbrich. Die Uhr läuft BioNTech hat angekündigt, das Werk Marburg Anfang 2028 zu schließen. Rückstellmuster eines Fertigarzneimittels sind nach § 18 AMWHV mindestens ein Jahr über das Verfalldatum hinaus aufzubewahren, die Aufzeichnungen über Herstellung, Prüfung und Freigabe nach § 20 AMWHV bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, mindestens aber fünf Jahre. Für Chargen aus dem Jahr 2021 sind diese gesetzlichen Mindestfristen abgelaufen oder laufen in diesen Monaten ab. Im Labor von BioNTech brannte es bereits (vermutlich warme Entsorgung). Was die Betroffenen verlangen, ist kriminalistisches Handwerk: die Sicherung der Herstellungs-, Prüf- und Freigabedokumentation, die Untersuchung noch vorhandener verschlossener Durchstechflaschen der drei Chargen und die Beauftragung von Sachverständigen. Jeder Monat ohne Ermittlungen erhöht das Risiko, dass Beweismittel verloren gehen. Jetzt entscheidet das Oberlandesgericht Koblenz Am 28. Oktober 2026 haben eine Vielzahl der Geschädigten beim Oberlandesgericht Koblenz gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO beantragt. Sie beantragen, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungen aufzunehmen, hilfsweise die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen. Unter ihnen sind Menschen, die nach der Impfung schwere, überwiegend bis heute andauernde Gesundheitsschäden erlitten haben, und Hinterbliebene. In einem gesonderten Antrag verlangt eine Betroffene die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung, gegen den Oberstaatsanwalt nicht zu ermitteln. Das Klageerzwingungsverfahren ist der gesetzlich vorgesehene Weg, auf dem Verletzte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nicht zu ermitteln oder nicht anzuklagen, gerichtlich überprüfen lassen können. Über die Anträge entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Mainz für zutreffend und hat einen Anfangsverdacht gegen den Oberstaatsanwalt verneint. Für alle Angezeigten gilt die Unschuldsvermutung. „Viele meiner Mandantinnen und Mandanten sind seit Jahren krank, manche haben einen Angehörigen verloren. Sie verlangen keine Vorverurteilung. Sie verlangen, was das Gesetz jedem Verletzten zusagt: dass ermittelt wird, wenn zureichende Anhaltspunkte vorliegen. Dass sie dafür bis vor das Oberlandesgericht ziehen müssen, ist der eigentliche Skandal", sagt Ulbrich.
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