Ein Staatsanwalt sieht genug Anhaltspunkte, um die Vernehmung eines Beschuldigten zu veranlassen. Der zuständige Oberstaatsanwalt übernimmt die Akte wieder und stoppt die Vernehmung am selben Tag. Zwei Wochen später soll es nicht einmal einen Anfangsverdacht geben. Das ist keine Würdigung von Beweisen. Das ist die Entscheidung, gar nicht erst Beweise zu erheben", sagt Rechtsanwalt Tobias Ulbrich, der die Betroffenen vertritt. Kein Anfangsverdacht und kein Wort über die gestoppte Vernehmung Am 23. Juli 2026 sah derselbe Oberstaatsanwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, weil kein Anfangsverdacht bestehe. Dass sein Vertreter die Vernehmung eines Beschuldigten bereits veranlasst und er selbst sie wieder gestoppt hatte, erwähnt der Bescheid nicht. In seiner Verfügung vermerkte er zudem, eine Mitteilung an die Polizei unterbleibe, weil die Polizei nicht beteiligt gewesen sei. Das war fünfzehn Tage nachdem er der Kriminalpolizei mitgeteilt hatte, die Vernehmung solle unterbleiben. Bekannt gegeben wurde der Bescheid nach Aktenlage einer einzigen der 171 Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter. Ihr Anwalt, der die Anzeige für alle erstattet hatte, erhielt ihn nicht. Die übrigen 170 Betroffenen erhielten ihn ebenfalls nicht. Die Presse wusste es vor den Betroffenen Am 20. August 2026 fragte eine Journalistin bei den Staatsanwaltschaften Mainz und Marburg nach dem Stand der Anzeige. Die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Mainz beantwortete am 21. August 2026 die Frage, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, mit Nein und verwies auf das Absehen von Ermittlungen durch den Bescheid vom 23. Juli. Die veranlasste und wieder gestoppte Vernehmung erwähnte die Auskunft nicht. Erst am 24. August 2026 übersandte die Staatsanwaltschaft Mainz dem Anwalt der Betroffenen den Bescheid. Im Begleitschreiben heißt es sinngemäß, anlässlich einer Presseanfrage sei aufgefallen, dass ihm der Bescheid wegen eines technischen Versehens nicht übersandt worden sei. Die Presse kannte das Ergebnis damit drei Tage vor dem Anwalt der Betroffenen. „Wenn Journalisten vor den Betroffenen erfahren, dass deren Anzeige erledigt ist, und die Behörde danach von einem technischen Versehen spricht, beschädigt das das Vertrauen in die Justiz. Diesen Befund liefern die Schreiben der Behörde selbst", sagt Ulbrich. Generalstaatsanwaltschaft: der Maßstab einer Anklage, ohne dass ermittelt wurde Noch am 24. August 2026 legten die Betroffenen Beschwerde ein. Zugleich erstattete eine Betroffene Strafanzeige gegen den Oberstaatsanwalt wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt und der Rechtsbeugung. Mit Bescheid vom 22. September 2026 wies die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Beschwerde zurück. Sie prüfte, ob eine Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Das ist der Maßstab für die Anklage am Ende von Ermittlungen. Für den Beginn von Ermittlungen verlangt das Gesetz zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO). Liegen sie vor, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln. Zugleich heißt es im Bescheid, die Staatsanwaltschaft Mainz habe das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt. Gemeint ist ein Verfahren, dessen Einleitung die Staatsanwaltschaft Mainz selbst verneint hatte. Über die Anzeige gegen den Oberstaatsanwalt entschied die Generalstaatsanwaltschaft im selben Schreiben: kein Anfangsverdacht, kein Ermittlungsverfahren. Sie legte dabei nach eigener Darstellung den in der Anzeige mitgeteilten Sachverhalt zugrunde, obwohl sie die Beschwerde anhand der Verfahrensakten geprüft hatte, in denen die Verfügungen vom 23. Juni und 8. Juli 2026 enthalten sind. Hessen ermittelt, Rheinland-Pfalz nicht
- 6
- 3