Eine Existenzkrise ist kein Grund für eine Entlassung Wie man weiß, ist eine Verpflichtung bei der Bundeswehr keine kurzfristige Angelegenheit. Wer sich für den Dienst auf Zeit verpflichtet, unterschreibt einen Vertrag über zehn, zwölf, oft sogar fünfzehn oder mehr Jahre. Allerdings ist einem jungen Menschen, der einen solchen Vertrag unterschreibt, nicht immer vollständig bewusst, was zehn, zwölf oder gar fünfzehn Jahre eigentlich bedeuten. So auch im Fall des Soldaten, über den das LTO berichtet: Er hatte sich als Ingenieur für 16 Jahre bei einem Fliegerregiment verpflichtet. Doch nach 14 Jahren beantragte er seine vorzeitige Entlassung. – Und aus welchem Grund möchten Sie vorzeitig ausscheiden? – fragte die Bundeswehr. – Ich befinde mich in einer existenziellen Krise, – seufzte der Soldat. – Schon Sartre hat doch gesagt: „Der Mensch ist dazu verdammt, frei zu sein.“ Genau so geht es mir. – Wie bitte? – fragte die Bundeswehr verständnislos. – Welcher Sartre? Wozu bist du verdammt? – Ich möchte frei sein, – erklärte der Soldat. – Ich sehe einfach keinen Sinn mehr in diesem Dienst. Doch die Bundeswehr ließ sich von dieser philosophischen Argumentation nicht überzeugen. Also landete die Angelegenheit vor Gericht. Und das Gericht stellte sich erwartungsgemäß auf die Seite der Bundeswehr. – Wenn du zugleich Pilot und Ingenieur bist, – befand das Gericht sinngemäß, – dann wird dir nicht nur Sartre nicht dabei helfen, aus deinem Vertrag herauszukommen. Da wären selbst Kierkegaard und Heidegger machtlos. Und außerdem steht der Krieg vor der Tür. Also zurück zum Dienst, Rekrut! Recht hatte er wohl, der alte Schopenhauer: Das Leben pendelt wie ein Pendel zwischen Leid und Langeweile. Und wenn du erst einmal einen Vertrag unterschrieben hast, dann bleibt dir nichts anderes übrig, als diese beiden Zustände ganze sechzehn Jahre lang in der Kaserne auszukosten. @DonbassINFO Legal Tribune Online Soldat auf Zeit darf trotz "Sinnkrise" nicht früher gehen Ein Zeitsoldat wollte zwei Jahre früher aus der Bundeswehr ausscheiden. Das VG Koblenz hält die Ablehnung wegen des Personalbedarfs für rechtmäßig.
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